1. Unsere Angebote und Lieferfristen sind unverbindlich.
  2. Die Lieferung erfolgt ab Depot Wien 23. oder einem davon abweichenden vereinbarten Ort jeweils auf Kosten und Gefahr des Käufers (FOR/FOT).
  3. Zahlungen sind spätestens bei Auslieferung und spesenfrei zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind vom Käufer Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu bezahlen.
  4. Der Kaufgegenstand bleibt unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.
  5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung des gesamten noch offenen Kaufpreises zu verlangen; dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit oder die wirtschaftliche Lage des Käufers bekannt werden.
  6. Bezahlt der in Zahlungsverzug befindliche Käufer trotz Setzung einer einwöchigen Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten oder auch in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichkommt; der Käufer erklärt sich einverstanden, dass wir in diesen Fällen berechtigt sind, den in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand jederzeit und auch ohne Rücksprache mit dem Käufer auf seine Kosten abzuholen.

  1. Wir leisten für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes für 6 Monate ab Lieferung Gewähr; diese Gewährleistung ist auf Verbesserung oder kostenlosen Austausch der mangelhaften Teile nach unserer Wahl beschränkt, wobei im letzteren Fall ein für den Ein- und Ausbau erforderlicher Arbeitsaufwand einschließlich allfälliger Reise- und Fahrtkosten stets vom Käufer zu tragen ist.
  2. Durch Inanspruchnahme der Gewährleistung seitens des Käufers oder durch Zusage, Versuch oder Durchführung der Mangelbehebung unsererseits werden Gewährleistungsfristen weder unterbrochen noch gehemmt noch deren Lauf ausgelöst.
  3. Wir haften dem Käufer gegenüber für verschuldete Schäden insoweit, als und oder unseren Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten ist; alle sonstigen Ersatzansprüche des Käufers, insbesondere auch solche für Mangel-Folgeschäden sind ausgeschlossen. Hierdurch werden Ansprüche aus der gesetzlich gegebenen Produkthaftung nicht berührt.
  4. Alle Ansprüche sind zahl- und klagbar in Wien; als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Erfüllung oder Nichterfüllung dieses Vertrages wird das für den 3. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

Stand: 4.11.2010

1. Geltung der AGB

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, bei welchem die CHV gegenüber einem Unternehmer iSd UGB als Verkäufer auftritt.

1.2. Die Geschäftsbedingungen werden vom Kunden durch Abgabe einer Bestellung ausdrücklich anerkannt.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.4. Bedingungen des Kunden in dessen Geschäftsbedingungen, Bestellungen oder Angeboten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen oder Anboten durch CHV bedeutet keine Anerkennung solcher Bedingungen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Sämtliche Anbote der CHV sind freibleibend und unverbindlich. Dies betrifft insbesondere die Anbotsbeschreibungen über Leistungen, Preise, Maße, Gewichte, Güte und Leistungsfristen.

2.2. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung der CHV zustande. Eine Bestellung des Kunden wird von CHV durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen. Erst mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller kommt es zum Vertragsabschluss. Mit der firmenmäßigen Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den Besteller und deren Rücksendung an CHV gilt ihr Inhalt als richtig und akzeptiert.

2.3. Der Kunde ist im Zweifel für die Dauer von zehn Tagen ab Zugang der Bestellung bei CHV an diese gebunden.

3. Vertragsgegenstand

3.1. CHV überlässt dem Mieter gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses das im Eigentum von CHV stehende Mietobjekt (Container sowie etwaiges Zubehör) für die Dauer des Mietverhältnisses ausschließlich zum vereinbarten Verwendungszweck am vereinbarten Standort zum Gebrauch.

3.2. Ein Ankauf des Mietobjektes durch den Mieter ist nicht möglich.

4. Pflichten des Mieters

4.1. Der Mieter ist lediglich zum Gebrauch des Mietobjektes berechtigt.

4.2. Dem Mieter ist es untersagt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder das Mietobjekt in irgendeiner Weise zu überlassen.

4.3. Das Mietobjekt ist unter Beachtung aller Rechts – und Sicherheitsvorschriften aufzustellen beziehungsweise zu verwenden (insbesondere Wahl des Aufstellungsortes sowie Verhinderung der Zugänglichkeit von Unbefugten).

4.4. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Personen, die den Container benutzen über die richtige Handhabung des Containers aufzuklären.

4.5. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Mietobjekt angebrachten Beschriftungen und Kennzeichen (Eigentümerschild, Herkunftsbezeichnung) unbeschädigt und gut sichtbar bleiben.

4.6. Der Mieter ist verpflichtet, CHV im Falle der Beschädigung, des Unterganges oder Verlustes des Mietobjektes unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

4.7. Der Mieter verpflichtet sich zum ordnungsgemäßen und schonenden Gebrauch des Mietobjekts.

4.8. Mit Übernahme des Mietobjekts ist der Mieter bis zu dessen Rückstellung zur Wartung, Reparatur und Pflege auf seine Kosten verpflichtet.

4.9. Die Anschlüsse an den/die Container ab Containeraußenkante müssen durch ein konzessioniertes Unternehmen auf Kosten des Mieters durchgeführt werden.

4.10. Dem Mieter ist es untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung von CHV Änderungen welcher Art auch immer am Mietgegenstand vorzunehmen.

4.11. Der Mieter hat CHV den Aufstellungsort des Mietobjektes vor Vertragsabschluss bekanntzugeben. Jede Änderung des Aufstellungsortes ist CHV unverzüglich mitzuteilen und bedarf der Zustimmung von CHV.

5. Haftung des Mieters

5.1. Der Mieter haftet ab Gefahrenübergang verschuldensunabhängig – soweit kein Verschulden von CHV oder diesen zurechenbaren Personen vorliegt -, auch bei höherer Gewalt, für die Verschlechterung, den Verlust oder den Untergang des Mietobjekts samt Zubehör.

5.2. Der Mieter verpflichtet sich, CHV schad- und klaglos zu halten, wenn CHV aus Schadensereignissen, die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand während der Mietzeit stehen, von dritten Personen zur Haftung herangezogen wird, soweit kein Verschulden von CHV oder diesen zurechenbaren Personen vorliegt.

6. Mietzins / Preise / Fälligkeit

6.1. Maßgebend ist der in der Auftragsbestätigung von CHV genannte Mietzins.

6.2. Der Mietzins versteht sich als Miete pro Mietgegenstand pro Kalendertag.

6.3. Darüber hinausgehende Leistungen von CHV (insbesondere Ausgangshub oder Eingangshub am Depot, allfälliger Transport, Fracht, Porto, Montage, Aufstellung oder Verpackung) sowie im Zusammenhang mit dem Mietvertrag anfallende Gebühren, Abgaben und Steuern (insbesondere Mietvertragsgebühr) sind vom Mieter zu tragen und werden gesondert berechnet.

6.4. Die Abrechnung der Mietkosten erfolgt monatlich im Voraus, die der Nebenkosten nach Durchführung oder lt. Vereinbarung.

7. Mietdauer und Beendigung des Mietverhältnisses

7.1. Die Miete beginnt mit dem festgesetzten Tag und endet mit dem Tag des Eingangs der Container am Depot der CHV.

7.2. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages ist nur bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag möglich. Diesfalls kann der Mietvertrag beiderseits unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

7.3. Beide Vertragsteile sind berechtigt, das Mietverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund für CHV liegt insbesondere vor, wenn

7.3.1. der Mieter wiederholt in Zahlungsverzug gerät.

7.3.2. der Mieter seine Obhutspflichten betreffend den Mietgegenstand nicht oder schlecht erfüllt und eine Abmahnung von CHV ungeachtet bleibt.

7.3.3. Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen ( z. B. fehlende Scheckeinlösung, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungs-handlung, Insolvenzantrag)

7.3.4. der Mieter seine Geschäftstätigkeit einstellt.

8. An- und Rücklieferung

8.1. Der Mieter trägt stets die Kosten und das Risiko des Transportes.

8.2. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung erfolgt die Übergabe des Mietobjekts am Tag des Mietbeginns im Depot von CHV (Wien 23, Lastenstraße 30) durch Selbstabholung des Mieters auf dessen Kosten und Gefahr. Ebenso hat der Mieter das Mietobjekt am letzten Tag des Mietverhältnisses auf seine Kosten an das Depot von CHV zurückzustellen.

8.3. Bei vereinbarter Lieferung durch CHV gilt die Lieferung als erfüllt mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer.

8.4. Das Aufladen bei Abholung und das Abladen bei Rückgabe des Mietobjekts erfolgt durch CHV im Depot von CHV auf Kosten des Mieters.

8.5. Das Mietobjekt ist – unter Berücksichtigung der normalen Abnutzung – in einem einwandfreien, sauberen Zustand samt der ausgehändigten Schlüssel zurückzustellen. Dies betrifft sowohl die Außenfassade als auch das Innere des Mietobjekts samt mitgelieferte Einrichtung oder Gerätschaften.

8.6. Bei Sanitärcontainern ist für den Transport der Boiler zuvor IMMER zu entleeren.

8.7. Mitgelieferte Einrichtung und Gerätschaften sind vom Mieter selbst vor Rückgabe transportsicher zu verstauen, bei sonstiger Haftung für Schäden der vermieteten Container, vermieteten Einrichtungen beziehungsweise vermieteten Gerätschaften.

8.8. Der Zustand des Mietobjekts sowie die Anzahl der übergebenen Schlüssel werden vom Mieter und CHV in einem Übergabeprotokoll (Lieferschein) festgehalten, dessen Original beim Mieter verbleibt und der Durchschlag CHV ausgehändigt wird.

8.9. Im Falle von Beschädigungen oder Verschmutzungen am Mietobjekt ist CHV berechtigt, unverzüglich auf Kosten des Mieters eine Reparatur, Instandsetzung beziehungsweise Reinigung vorzunehmen. Sollte dies länger als drei Tage dauern, hat der Mieter zusätzlich für die Stehzeit des Mietobjekts eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Tagesmietsatzes zu bezahlen. CHV behält sich allerdings die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor.

8.10. Werden nicht sämtliche der ausgehändigten Schlüssel von jeweils einem Mietobjekt zurückgestellt, ist CHV auf Kosten des Mieters zum Schlossaustausch berechtigt. Wahlweise ist CHV berechtigt, die Kosten für die Erstellung neuer Schlüssel an den Mieter in Rechnung stellen.

8.11. Bei nicht rechtzeitiger Rückstellung ist für jeden weiteren über das Mietverhältnis hinausgehenden Tag ein Benützungsentgelt in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete zuzüglich einer Pönale in der Höhe von 8% des Bruttobenützungsentgeltes bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe an CHV zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Mieter CHV jeden weiteren durch die verspätete Rückstellung entstandenen Schaden zu ersetzen. Weiters ist CHV nach Ablauf der Mietdauer dazu berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters selbst zurückzuholen.

9. Behördliche Genehmigung / Rechtliche Voraussetzungen

Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Mieters, die für die Realisierung des Einsatzzweckes erforderlichen privatrechtlichen oder behördlichen Genehmigungen zu erwirken. Allfällige in diesem Zusammenhang entstehende Verzögerungen haben keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Mietzeit. CHV trifft hierfür keine Haftung.

10. Leistungszeit / Teilleistungen

10.1. Verbindliche Leistungstermine oder –fristen müssen schriftlich vereinbart werden.

10.2. CHV ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt.

11. Gefahrenübergang

11.1. Mit Verlassen des Depots von CHV geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des zufälligen Untergangs oder Verlustes am Vertragsobjekt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung.

11.2. Die Gefahr geht nach Ablauf der Mietdauer und bei Einlangen des Mietobjekts am Depot der CHV im Zuge der Rückstellung wieder auf CHV über.

11.3. Es erfolgt keine Transport- oder sonstige Versicherung der Ware durch CHV. Wird dennoch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung von CHV abgeschlossen, trägt der Kunde hierfür sämtliche Kosten.

12. Versicherung

12.1. Das Mietobjekt ist nicht versichert.

12.2. Für die Dauer des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt samt Zubehör gegen Elementarschäden (insbesondere Sturm und Hochwasser), Diebstahl, Feuer, Einbruch, Bruch, Vandalismus sowie Transport (ab Depot bis Aufstellungsort) zu versichern, wobei die Höhe der Versicherungssumme dem Neuwert des Mietobjekts und Zubehörs zu entsprechen hat.

12.3. Der Mieter ist verpflichtet, der Versicherung bekanntzugeben, dass CHV Eigentümer des Mietgegenstands ist und CHV als Begünstigten zu nennen. Der Mieter tritt mit Abschluss dieses Mietvertrages zudem alle etwaigen künftigen Ansprüche gegen den Versicherer an CHV ab.

12.4. Der Mieter hat die Kopie der Polizze noch vor Beginn der Lieferung des Mietobjekts an CHV zu übermitteln. Andernfalls ist CHV nicht zur Übergabe des Mietobjekts verpflichtet und wird der Mieter so gestellt, als läge Annahmeverzug vor.

13. Annahmeverzug

13.1. Im Falle eines Annahmeverzuges durch den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung ab Mietbeginn auf den Mieter über. Diesfalls haftet der Mieter für sämtliche der CHV durch den Annahmeverzug entstandene Schäden und Aufwendungen. Ebenso ist der Mietzins für die gesamte Mietdauer zu bezahlen.

13.2. Die Nichtbenützung des Containers – aus welchem Grunde immer, enthebt den Mieter nicht von der Bezahlung der vollen Miete und der Einhaltung aller übrigen Vertragspflichten.

14. Kostenvoranschläge

14.1. Im Zweifel ist ein von CHV erstellter Kostenvoranschlag unverbindlich und entgeltlich.

14.2. Die darin enthaltenen Preisangaben verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

14.3. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Offert dar und verpflichtet CHV nicht zur Ausführung der darin angeführten Leistungen.

15. Entwürfe, Pläne, Kalkulationen

15.1. Sämtliche Entwürfe, Pläne, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, die CHV bei Durchführung eines Kostenvoranschlages oder eines Auftrags erstellt bleiben geistiges Eigentum von CHV. Eine Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung erfordert die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von CHV.

15.2. Für jede Verletzung der Bestimmung 18.1. hat der Kunde unabhängig von seinem Verschulden CHV eine Konventionalstrafe im Ausmaß von 30 % der kalkulierten oder vereinbarten Bruttoauftragssumme zu bezahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden oder weiterer Ansprüche bleibt davon unberührt.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen der §§ 377 ff UGB.

16.2. Die Lieferung ist sofort bei Übergabe an den Kunden, seinen Boten oder Frachtführer auf Mängel zu überprüfen. Auf dem Lieferschein oder Frachtbrief ist stets zu vermerken, ob ein Mangel festgestellt wurde (diesfalls detailliert in Art und Umfang) oder nicht, beziehungsweise dass eine sofortige Überprüfung nicht möglich ist. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden hat CHV bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche (einschließlich Mangelfolgeschäden) eine Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen ab Eingang der Ware am endgültigen Lieferziel zuzugehen.

16.3. Falls ein allfälliger Mangel weder bei Übergabe noch bei nachfolgender Prüfung, sondern erst später erkennbar ist, ist der Mangel gegenüber CHV bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche binnen 8 Tagen ab Feststellbarkeit des Mangels detailliert in Art und Umfang zu rügen.

16.4. Durch unbefugte Eingriffe an dem Vertragsobjekt erlischt der Gewährleistungsanspruch. Natürlicher Verschleiß, sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme, Nachlässigkeit und Änderungen ohne schriftliche Genehmigung durch CHV schließen jede Gewährleistung aus.

16.5. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

16.6. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von der Ware in Qualität, Farbe, Breite und Gewicht gelten nicht als Mangel.

17. Preis / Zahlung

17.1. Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und in der Währung Euro. Die Mehrwertsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

17.2. Die Preise gelten ab Betrieb beziehungsweise Lager.

17.3. Nebenkosten wie insbesondere Steuern, Gebühren, Verpackung, Versicherung, Zoll, Porto, Ausgangshub am Depot, allfälliger Transport, Fracht und Montage) werden gesondert in Rechnung gestellt.

17.4. CHV ist berechtigt, etwaige nach Abschluss der Vertrages eintretende Lohn- oder Materialpreissteigerungen, Frachterhöhungen, Erhöhungen oder Neueinführung von Versicherungskosten, Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben dem Kunden in Rechnung zu stellen.

17.5. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

17.6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn CHV über den Betrag verfügen kann.

17.7. Sämtliche mit der Zahlung zusammenhängende Spesen trägt der Kunde.

17.8. Scheck und Wechsel werden von CHV nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. CHV ist nicht verpflichtet, die Schecks und Wechsel zu verwenden, einzulösen oder zu protestieren.

17.9. CHV ist berechtigt, trotz anderslautender Widmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld anzurechnen und zwar zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf das Kapital. Hinsichtlich mehrerer gleichrangiger Schuldposten ist auf die älteste Schuld abzustellen. Erfolgt die Widmung aufgrund von CHV anerkannter oder gerichtlich festgestellter Mängel, muss diese berücksichtigt werden.

17.10. Vor vollständiger Bezahlung aller fälligen Rechnungsbeträge – sofern die Zahlungen nicht aufgrund von gerichtlich festgestellten oder von CHV anerkannten Mängeln zurückgehalten werden – ist CHV zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet.

17.11. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen ist die gesamte bis dahin noch offene Schuld fällig.

17.12. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners (z.B. fehlende Scheckeinlösung, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungen, Insolvenzantrag), ist CHV berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, ist CHV berechtigt, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist diesfalls verpflichtet zum Ersatz sämtlicher CHV bis dahin entstandener Aufwendungen.

18. Zahlungsverzug

18.1. Bei (unverschuldetem) Zahlungsverzug des Kunden ist CHV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen.

18.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich auch bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die CHV entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die CHV dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern CHV das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten der CHV anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen

19. Schadenersatz

19.1. CHV haftet nur bei Verschulden oder bei ausdrücklicher vertraglicher Zusicherung besonderer Eigenschaften des Vertragsobjektes.

19.2. Die Haftung auf Verschulden beschränkt sich auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen von CHV.

19.3. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

19.4. Bei Personenschäden haftet CHV für sich und seine Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit und für Folgeschäden.

19.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hievon unberührt.

20. Aufrechnungsverbot, Verzicht auf Pfand- und Retentionsrecht

20.1. Der Mieter ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

20.2. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf die Ausübung des Pfand- sowie Retentionsrechtes am Vertragsobjekt, sofern die Ansprüche des Vertragspartners nicht rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

21. Schriftform

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Ausschluss dieser Bedingungen sowie sämtliche Vereinbarungen oder Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel selbst.

22. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht/Vertragssprache

22.1. Erfüllungsort für die von CHV zu erbringende Leistung ist der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers, von dem aus die Lieferung vorgenommen wird. Dies ist im Zweifel das Depot der CHV in Wien 23, Lastenstraße 30.

22.2. Erfüllungsort für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen einschließlich Zahlung ist Wien.

22.3. Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Rechtsstreitigkeiten das für den 23. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht.

22.4. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles sowie prozessuales Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen, insbesondere des UN-Kaufrechtes sowie des IPR.

22.5. Die Vertragssprache ist deutsch.

23. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB gänzlich oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.